ANWÄLTE
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Seetransport. Pflichten des Transporteurs.
- SchiffsvorbereitungVor Reiseantritt muss der Beförderer sicherstellen, dass das Schiff seetüchtig, ausreichend proviantiert und ausgerüstet ist und dass die Laderäume und Kammern sauber und bereit zur Aufnahme der Ladung sind.
- Frachtverladung: Wenn der Frachtführer die Verladung übernimmt, muss er bei der Verladung, Lagerung, dem Transport, der Verwahrung und der Entladung der Güter sorgfältig und sachgerecht vorgehen.
- FIOS/FIOST-KlauselnIn Fällen, in denen diese Klauseln Anwendung finden, ist der Frachtführer nicht für die Be- und Entladevorgänge zuständig, muss aber sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt werden und die damit verbundenen Kosten vom Versender getragen werden.
- Folgen Sie der vereinbarten RouteDer Frachtführer muss die festgelegte Route ohne Abweichungen einhalten, außer in Notfällen, in denen es um die Rettung von Leben oder Eigentum geht. In diesem Fall ist eine angemessene Änderung der Route zulässig, ohne dass dies einen Vertragsbruch darstellt.
- WarenlieferungDie Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger oder seinen Beauftragten am vereinbarten Ort gemäß den Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt wird. Die Vertragsbedingungen können je nach Transportart (Linienverkehr, FOB oder Container) variieren.
- Bezeichnung des VerladepunktsDer Frachtführer ist verpflichtet, den Verladeort zu bestimmen und die Be- und Entladevorgänge durchzuführen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
- Recht zur Kündigung des VertragsDer Frachtführer kann den Vertrag kündigen, wenn die Güter nicht innerhalb der üblichen Liegezeit des Schiffes im Hafen zur Verladung bereitgestellt werden, und kann außerdem Schadensersatz für die durch diese Verzögerung entstandenen Schäden verlangen.
- Kündigung des Vertrags wegen Warenverlusts: Der Frachtführer hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn die Güter aus Gründen verloren gehen, die nicht auf ein grobes Verschulden des Versenders zurückzuführen sind.
- Pflichten und Rechte von Tochtergesellschaften: Neben den Hauptverpflichtungen gibt es weitere in den Vorschriften festgelegte Verpflichtungen, die dem Beförderer je nach Kontext des Vertrags und der anwendbaren Gesetzgebung zugutekommen oder zusätzliche Pflichten auferlegen können.
- Allgemeine und spezifische Verantwortung: Während einige internationale Regelungen, wie beispielsweise die Hamburger Regeln, bestimmte Verpflichtungen nicht detailliert darlegen, legt Artikel III RHV mehrere detaillierte Verantwortlichkeiten des Beförderers hinsichtlich der Sorgfalt und Umsicht fest, die vor, während und nach dem Seetransport erforderlich sind.
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